Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version 2.1
für die Nutzung der Gutschein-Technologie- und Dienstleistungsangebote der GutscheinWERFT

Anbieter
DIGIWERFT GmbH handelnd unter der Marke GutscheinWERFT

Anschrift
Kurt-Dunkelmann-Straße 2, 18057 Rostock

Register
Amtsgericht Rostock, HRB 14231
USt-IdNr. DE318393805

Stand
16. September 2026

Geschäftsführer: Jan Vogel und Stefan Nehls
Telefon: +49 381 36 76 78 70
E-Mail: info@digiwerft.de
Web: www.digiwerft.de

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, aufgrund derer die DIGIWERFT GmbH, handelnd unter der Marke GutscheinWERFT, gegenüber einem Kunden Software, technische Infrastruktur oder ergänzende Dienstleistungen für die Erstellung, den Vertrieb, die Verwaltung, Aktivierung, Aufladung, Einlösung, Produktion oder den Versand von Gutscheinen, Prepaid-Produkten oder vergleichbaren digitalen Berechtigungen bereitstellt. Die DIGIWERFT GmbH wird nachfolgend als Anbieter bezeichnet.

1.2. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.

1.3. Der Vertrag besteht aus dem individuellen Angebot oder Auftragsformular, diesen AGB, der jeweiligen Leistungsbeschreibung, einer gegebenenfalls vereinbarten Preis- oder Abrechnungsanlage, dem Service Level Agreement und dem Vertrag über Auftragsverarbeitung. Bei Widersprüchen hat die individuellere Regelung Vorrang. Das Angebot oder Auftragsformular geht den übrigen Vertragsbestandteilen vor.

1.4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistungserbringung stellt keine Zustimmung dar.

2. Vertragsschluss

2.1. Angebote des Anbieters sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, freibleibend. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots, insbesondere durch elektronische Annahme über den im Angebot bereitgestellten Bestätigungslink, durch Unterzeichnung eines Auftragsformulars, durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Kunden zustande. Maßgeblich sind das angenommene Angebot und die darin einbezogenen Vertragsunterlagen in der zum Zeitpunkt der Annahme bereitgestellten Fassung.

2.2. Mündliche Erklärungen und Darstellungen in Präsentationen, Produktbeschreibungen oder Demonstrationen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie im Angebot, im Auftragsformular oder in einer Leistungsbeschreibung ausdrücklich bestätigt sind.

2.3. Leistungs- und Einführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Termine verlängern sich angemessen, wenn erforderliche Mitwirkungen, Freigaben, Zugänge oder Informationen des Kunden nicht rechtzeitig vorliegen.

3. Leistungen und Leistungsumfang

3.1. Der Anbieter stellt dem Kunden die im Vertrag bezeichneten Module und Leistungen bereit. Dies können insbesondere eine cloudbasierte Gutscheinplattform, ein Gutscheinshop oder Shop-Element, Print-at-Home-Gutscheine, Print-on-Demand-Leistungen, Premium-Print, vorproduzierte POS-Gutscheine, Apps, Programmierschnittstellen, Schnittstellen zu Dritt- und Kundensystemen, Payment-Anbindungen, Versand, Schulung, Support sowie Rechnungs- und Buchhaltungsexporte sein.

3.2. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen bestimmen sich ausschließlich nach den gebuchten Modulen und dem vereinbarten Leistungsumfang. Nicht ausdrücklich vereinbarte Funktionen, Integrationen oder individuelle Anpassungen sind nicht geschuldet.

3.3. Der Anbieter erbringt seine Leistungen nach dem anerkannten Stand der Technik und ist berechtigt, fachlich geeignete Unterauftragnehmer, Hostinganbieter, Druck- und Versandpartner sowie sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Datenschutzrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.

3.4. Der Anbieter schuldet die vereinbarte technische und operative Leistung, nicht jedoch einen bestimmten Gutscheinumsatz, eine bestimmte Absatzsteigerung, eine bestimmte Liquiditätswirkung oder einen sonstigen wirtschaftlichen Erfolg.

4. Rollen beim Gutscheinvertrieb

4.1. Der Kunde erstellt und vertreibt die Gutscheine im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er ist alleiniger Herausgeber der Gutscheine und Vertragspartner des jeweiligen Endkunden. Der Anbieter stellt die dafür vereinbarte technische und gegebenenfalls operative Infrastruktur bereit.

4.2. Sämtliche Ansprüche des Endkunden aus dem Erwerb, dem Bestand und der Einlösung eines Gutscheins richten sich ausschließlich gegen den Kunden. Dies gilt insbesondere für Einlösung, Teileinlösung, Erstattung, Gültigkeit, Leistungsänderungen, Betriebsunterbrechungen und Insolvenz des Kunden.

4.3. Die technische Generierung, Speicherung, Aktivierung, Aufladung, Prüfung oder Entwertung eines Gutscheincodes durch Systeme des Anbieters begründet keine eigene Einlösungs-, Erstattungs- oder Zahlungsverpflichtung des Anbieters gegenüber dem Endkunden.

4.4. Der Kunde darf im Gutscheinshop, auf Gutscheinen und in der Endkundenkommunikation keinen Eindruck erwecken, der Anbieter sei Herausgeber, Verkäufer, Einlösungsverpflichteter oder Garant des Gutscheinwertes. Hinweise auf die technische Bereitstellung durch GutscheinWERFT bleiben zulässig.

4.5. Soweit der Anbieter einzelne operative Handlungen, etwa die technische Bestellabwicklung, Dokumentenerstellung, Produktion oder Versandveranlassung übernimmt, erfolgt dies als Dienstleister für den Kunden und ändert die Rollenverteilung nach den vorstehenden Absätzen nicht.

5. Rechtliche und steuerliche Verantwortung des Kunden

5.1. Der Kunde ist allein verantwortlich für die rechtliche, steuerliche und inhaltliche Ausgestaltung seiner Gutscheine und Vertriebskanäle. Dies umfasst insbesondere Gutscheinbedingungen, Einlöseumfang, Gültigkeit, Verjährung, Preisangaben, Verbraucherinformationen, Widerrufsbelehrung, Jugendschutz, Kennzeichnungspflichten sowie die Einordnung als Einzweck- oder Mehrzweckgutschein.

5.2. Der Anbieter erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung und prüft die vom Kunden eingestellten Inhalte nicht auf rechtliche oder steuerliche Zulässigkeit. Technische Eingabemöglichkeiten oder Mustertexte stellen keine Empfehlung für eine bestimmte rechtliche oder steuerliche Gestaltung dar.

5.3. Der Kunde stellt sicher, dass er die durch Gutscheine versprochenen Leistungen während der angegebenen Gültigkeit ordnungsgemäß erbringen kann und ausreichende organisatorische sowie buchhalterische Vorkehrungen für die offenen Gutscheinverpflichtungen trifft.

6. Zahlungsabwicklung und Zahlungsdienstleister

6.1. Die Annahme und Abwicklung von Endkundenzahlungen erfolgt, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist, über einen vom Kunden beauftragten Zahlungsdienstleister und ein dem Kunden zugeordnetes Zahlungskonto. Der Kunde schließt die erforderlichen Verträge mit dem Zahlungsdienstleister selbst und erfüllt dessen Registrierungs-, Identifizierungs- und Compliance-Anforderungen.

6.2. Der Anbieter schuldet weder die Annahme des Kunden durch einen Zahlungsdienstleister noch die ununterbrochene Verfügbarkeit einzelner Zahlungsarten. Gebühren des Zahlungsdienstleisters, Rücklastschriften, Chargebacks, Reserven, Auszahlungsverzögerungen und sonstige PSP-seitige Kosten oder Maßnahmen trägt der Kunde, soweit deren Ursache nicht vom Anbieter zu vertreten ist.

6.3. Der Anbieter nimmt Gutscheinwerte weder für eigene Rechnung entgegen noch verwahrt er sie als eigene Verbindlichkeit. Eine hiervon abweichende Zahlungs- oder Treuhandstruktur bedarf einer ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung.

6.4. Erstattungen und Stornierungen gegenüber Endkunden werden nach den Vorgaben des Kunden und den technischen Möglichkeiten des jeweiligen Zahlungsdienstleisters durchgeführt. Der Kunde bleibt für Berechtigung, Höhe und steuerliche Behandlung verantwortlich.

7. Gutscheincodes und Missbrauchsschutz

7.1. Ein Gutscheincode dient als technisches Legitimationsmerkmal. Soweit der Kunde keine weitergehende Identitätsprüfung vorsieht, darf ein technisch gültiger Code als Nachweis der Einlöseberechtigung behandelt werden.

7.2. Der Kunde schützt Administrationszugänge, POS-Zugänge, Schnittstellenschlüssel, Gutscheincodes und Druckdaten vor unbefugtem Zugriff. Er richtet Benutzerrechte nach dem Erforderlichkeitsprinzip ein und informiert den Anbieter unverzüglich über Sicherheitsvorfälle oder einen Missbrauchsverdacht.

7.3. Sperrungen, Ersatzcodes, Korrekturbuchungen, Stornierungen, manuelle Aufladungen und Einlösungen dürfen nur durch autorisierte Personen vorgenommen werden. Der Kunde ist für Handlungen in seinem Verantwortungsbereich und für die ordnungsgemäße Schulung seiner Mitarbeiter verantwortlich.

7.4. Der Anbieter haftet nicht für die unberechtigte Verwendung eines Codes, wenn der Code durch den Kunden, den Endkunden oder einen aus deren Sphäre stammenden Dritten offengelegt, weitergegeben, unzureichend geschützt oder fehlerhaft verarbeitet wurde.

8. Schnittstellen und Drittsysteme

8.1. Schnittstellen werden im vereinbarten Umfang bereitgestellt. Der Kunde gewährleistet die technischen, organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen in seinen Systemen und in den von ihm ausgewählten Drittsystemen.

8.2. Ändert ein Dritter seine Schnittstelle, sein Datenformat, seine Nutzungsbedingungen oder seine technische Umgebung, wird der Anbieter die erforderliche Anpassung im Rahmen des Zumutbaren prüfen. Nicht vom vereinbarten laufenden Leistungsumfang erfasste Anpassungen können als Zusatzleistung angeboten werden.

8.3. Der Anbieter haftet nicht für Störungen, Datenfehler oder Sicherheitsmängel in Systemen, Netzen oder Schnittstellen des Kunden oder eines nicht vom Anbieter beherrschten Dritten. Eigene Pflichten des Anbieters bei Auswahl, Konfiguration und Anbindung bleiben unberührt.

9. Implementierung und Mitwirkung

9.1. Der Kunde stellt rechtzeitig alle erforderlichen Ansprechpartner, Entscheidungen, Informationen, Daten, Texte, Rechtshinweise, Designs, Freigaben, Systemzugänge, Testkonten und technischen Dokumentationen bereit. Er unterstützt Tests, Abnahmen und die Fehleranalyse in angemessenem Umfang.

9.2. Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Inhalte und Daten verantwortlich. Der Anbieter darf auf deren Richtigkeit vertrauen, soweit offensichtliche Unstimmigkeiten nicht erkennbar sind.

9.3. Verzögerungen und Mehraufwände, die durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen nicht zulasten des Anbieters. Nach vorheriger Information darf der Anbieter nachweisbare zusätzliche Aufwände nach den vereinbarten, hilfsweise nach den üblichen Vergütungssätzen abrechnen.

10. Projektleistungen und Abnahme

10.1. Soweit der Anbieter abnahmefähige Projektleistungen, insbesondere individuelle Shop-Konfigurationen, Layouts, Schnittstellen oder Sonderentwicklungen, schuldet, zeigt er deren Fertigstellung an und stellt sie zur Prüfung bereit.

10.2. Der Kunde prüft die Leistung innerhalb von zehn Werktagen und erklärt die Abnahme oder bezeichnet konkrete wesentliche Mängel. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht.

10.3. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde sie nach Fertigstellungsanzeige produktiv nutzt oder innerhalb der Prüffrist trotz angemessener Aufforderung weder die Abnahme erklärt noch wesentliche Mängel konkret bezeichnet. Auf diese Folge wird der Anbieter bei Beginn der Frist hinweisen.

10.4. Änderungswünsche, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten. Auswirkungen auf Termine und Kosten werden dem Kunden vor Umsetzung mitgeteilt.

11. Print Produktion und Versand

11.1. Für Print-at-Home, Print-on-Demand, Premium-Print, Hüllen, Begleitmaterialien und vorproduzierte Gutscheine gelten die im Angebot oder in der Preis- und Leistungsanlage beschriebenen Formate, Materialien, Mindestmengen und Produktionsbedingungen.

11.2. Der Kunde prüft und genehmigt Druckdaten, Layouts, Texte, Pflichtangaben und Personalisierungsfelder vor Produktionsbeginn. Nach einer Freigabe gehen inhaltliche Fehler, die in den freigegebenen Daten erkennbar waren, zulasten des Kunden.

11.3. Handelsübliche und technisch unvermeidbare Abweichungen bei Farbe, Material, Schnitt, Falzung, Positionierung und Ausführung stellen keinen Mangel dar, soweit sie die gewöhnliche oder vereinbarte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen.

11.4. Produktions-, Verpackungs- und Versandkosten werden nach den vereinbarten Preisen und den tatsächlich ausgelösten Aufträgen abgerechnet. Soweit der Anbieter Porto oder Fremdkosten auslegt, werden diese als gesonderte Abrechnungsposition weiterberechnet.

11.5. Der Kunde und, soweit die Bestellstrecke dies vorsieht, der Endkunde sind für vollständige und zutreffende Lieferadressen verantwortlich. Zusätzliche Kosten aus unzustellbaren oder fehlerhaft adressierten Sendungen trägt der Kunde, soweit der Fehler nicht vom Anbieter zu vertreten ist.

11.6. Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung und ordnungsgemäßer Leistung der eingesetzten Druck- und Versandpartner, sofern der Anbieter diese sorgfältig ausgewählt und die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Anbieter informiert den Kunden über erkennbare erhebliche Verzögerungen.

11.7. Ein Mangel des körperlichen Gutscheinträgers berührt grundsätzlich nicht die Wirksamkeit und den Bestand des elektronisch gespeicherten Gutscheinwertes. Der Anbieter kann einen berechtigten Mangel nach seiner Wahl durch Nachdruck, Ersatzgutschein, erneute digitale Bereitstellung oder Sperrung und Neuausgabe des Gutscheincodes beheben.

11.8. Wird der Verlust einer Print-on-Demand-Sendung glaubhaft gemeldet, kann der Anbieter den ursprünglichen Gutscheincode sperren und einen Ersatzgutschein produzieren oder digital bereitstellen. Ein Anspruch auf Ersatz besteht nicht, soweit der ursprüngliche Gutschein bereits eingelöst wurde und der Anbieter den Missbrauch oder die Einlösung nicht zu vertreten hat. Zusätzliche Produktions- und Versandkosten trägt der Kunde, soweit der Verlust oder die fehlerhafte Zustellung aus dem Verantwortungsbereich des Kunden oder Endkunden stammt.

11.9. Die Herstellung oder Lieferung eines vorproduzierten POS-Gutscheinträgers begründet für sich allein keinen Gutscheinwert. Ein Gutscheinwert entsteht erst durch die ordnungsgemäße Aktivierung oder Aufladung im vereinbarten System.

11.10. Der Kunde untersucht größere Produktionslieferungen unverzüglich nach Erhalt im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf Menge, Motiv, Material, erkennbare Druckfehler und Transportschäden und zeigt erkennbare Mängel unverzüglich in Textform an. § 377 HGB bleibt unberührt.

12. Vergütung und Abrechnung

12.1. Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot, Auftragsformular oder der Preis- und Abrechnungsanlage. Sie kann insbesondere einmalige Einrichtungs- und Projektkosten, laufende Grund- oder Mindestgebühren, nutzungsabhängige Entgelte, Erfolgsbeteiligungen, Produktions-, Verpackungs- und Versandkosten sowie Entgelte für Zusatzleistungen umfassen. Die Verpflichtung zur Zahlung der laufenden Vergütung beginnt mit Bereitstellung der Zugangsdaten für die vereinbarten SaaS-Leistungen und besteht unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Kunde die bereitgestellten Leistungen tatsächlich nutzt.

12.2. Soweit eine Erfolgsbeteiligung am Gutscheinumsatz vereinbart ist, bezeichnet Gutscheinumsatz die Summe der im jeweiligen Abrechnungszeitraum über die vereinbarten Systeme erfolgreich bezahlten oder am POS aktivierten Gutscheinwerte. Vollständig stornierte oder erstattete Gutscheinwerte sowie Chargebacks werden abgezogen; Teilstornierungen und Teilerstattungen werden anteilig berücksichtigt. Versand-, Verpackungs- und Produktionsentgelte sowie sonstige Nebenkosten zählen nicht zum Gutscheinumsatz. Maßgeblich sind die im System des Anbieters protokollierten Transaktionsdaten. Der Kunde kann nachweisen, dass diese Daten unrichtig oder unvollständig sind. Nach Erstellung einer Jahres- oder Schlussabrechnung bekannt werdende Stornierungen, Erstattungen oder Chargebacks werden in der nächsten Abrechnung berücksichtigt; nach Vertragsende erfolgt erforderlichenfalls eine korrigierte Schlussabrechnung.

12.3. Die Erfolgsbeteiligung wird mit dem im Angebot vereinbarten Prozentsatz berechnet. Auf die Vergütung des Anbieters fällt die gesetzliche Umsatzsteuer an. Die steuerliche Behandlung des zugrunde liegenden Gutscheinwertes bleibt hiervon unberührt.

12.4. Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Beginnt oder endet der Vertrag während eines Kalenderjahres, bildet der jeweilige Vertragszeitraum ein Rumpfabrechnungsjahr.

12.5. Ist im Angebot eine monatliche Mindestvergütung vereinbart, ist sie die Gegenleistung für die Bereitstellung und Nutzbarkeit der vereinbarten Leistungen und unabhängig vom tatsächlich erzielten Gutscheinumsatz geschuldet. Sie ist keine Vorauszahlung auf die Erfolgsbeteiligung. Angefangene Vertragsmonate werden vollständig berechnet. Für jedes Abrechnungsjahr werden die monatlichen Mindestvergütungen lediglich bei der Ermittlung der insgesamt geschuldeten Vergütung mit der für dasselbe Abrechnungsjahr berechneten umsatzabhängigen Vergütung verglichen.

12.6. Die für ein Abrechnungsjahr geschuldete laufende Vergütung entspricht dem höheren der folgenden Beträge: (a) der Summe der für dieses Abrechnungsjahr angefallenen monatlichen Mindestvergütungen oder (b) der für dieses Abrechnungsjahr berechneten umsatzabhängigen Vergütung. Übersteigt die umsatzabhängige Vergütung die Summe der Mindestvergütungen, wird der Differenzbetrag mit der Jahresendabrechnung nachberechnet. Unterschreitet sie diese Summe, verbleibt es bei der Mindestvergütung; eine Erstattung, Gutschrift oder Übertragung auf andere Abrechnungsjahre erfolgt nicht. Die Jahresendabrechnung wird nach Ablauf des Kalenderjahres erstellt. Bei Vertragsende erfolgt für das laufende Rumpfabrechnungsjahr eine entsprechende Schlussabrechnung.

12.7. Transaktionsabhängige Entgelte dürfen gesammelt und monatlich oder in einem anderen vereinbarten Turnus abgerechnet werden. Nachträgliche Stornos, Erstattungen und Chargebacks werden in der nächsten erreichbaren Abrechnung berücksichtigt.

12.8. Rechnungen werden elektronisch erteilt und sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Gesetzliche Rechte bei Zahlungsverzug bleiben unberührt.

12.9. Der Kunde prüft transaktionsbezogene Abrechnungen zeitnah und teilt konkrete Einwendungen innerhalb von sechs Wochen nach Zugang mit. Gesetzliche Ansprüche und Einwendungen wegen nicht erkennbarer Fehler bleiben unberührt.

13. Preisänderungen

13.1. Der Anbieter darf laufende Preise erstmals zwölf Monate nach Beginn der entgeltpflichtigen Leistungserbringung und danach höchstens einmal innerhalb von zwölf Monaten mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten in Textform anpassen, wenn und soweit sich die für die jeweilige Leistung maßgeblichen Kosten nach Vertragsschluss verändert haben. Maßgebliche Kosten sind insbesondere Kosten für Hosting und IT-Infrastruktur, Softwarelizenzen, Personal, Druck, Material, Verpackung, Versand sowie Kosten aufgrund geänderter gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen.

13.2. Bei der Anpassung werden die Kostenfaktoren entsprechend ihrem Anteil an den Gesamtkosten der betroffenen Leistung gewichtet. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sowie gegenläufige Entwicklungen werden gleichermaßen berücksichtigt. Die Anpassung darf die aus der saldierten Kostenentwicklung resultierende Veränderung nicht überschreiten und nicht zu einer Erhöhung der kalkulierten Gewinnmarge führen. Der Anbieter teilt dem Kunden mit der Ankündigung den Anlass, die betroffenen Kostenfaktoren und den Umfang der Anpassung nachvollziehbar mit.

13.3. Erhöhen sich laufende SaaS-Entgelte aufgrund einer Anpassung nach dieser Ziffer um mehr als zehn Prozent, kann der Kunde den von der Erhöhung betroffenen Leistungsteil innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung in Textform kündigen. Der Anbieter weist in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hin. Reine Weitergaben nachweislich veränderter Porto-, Druck-, Material- oder sonstiger unmittelbar auftragsbezogener Fremdkosten dürfen ab Wirksamwerden der Änderung angepasst werden; die Sätze 1 und 2 finden darauf keine Anwendung.

14. Verfügbarkeit Wartung und Support

14.1. Soweit im Service Level Agreement nichts Abweichendes vereinbart ist, beträgt die Verfügbarkeit der produktiven Kernfunktionen 99 Prozent im Jahresmittel. Verfügbarkeit ist die technische Nutzbarkeit am Übergabepunkt des Rechenzentrums des Anbieters.

14.2. Nicht als Nichtverfügbarkeit gelten angekündigte Wartungsfenster, dringende Sicherheitswartungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden, Ausfälle von Internet-, Energie-, Zahlungs-, Versand- oder Drittsystemen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters sowie Ereignisse höherer Gewalt.

14.3. Planbare Wartungsarbeiten werden grundsätzlich mindestens 48 Stunden vorher angekündigt und möglichst außerhalb üblicher Hauptgeschäftszeiten durchgeführt. Dringende Sicherheits- oder Stabilisierungsmaßnahmen dürfen mit kürzerer Ankündigung erfolgen.

14.4. Supportzeiten, Meldewege, Prioritäten und Reaktionszeiten ergeben sich aus dem vereinbarten Service Level Agreement. Reaktionszeiten sind keine garantierten Lösungszeiten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

15. Änderungen der Leistungen

15.1. Der Anbieter darf die Software weiterentwickeln, Benutzeroberflächen ändern und Funktionen durch technisch oder wirtschaftlich gleichwertige Funktionen ersetzen, sofern der vereinbarte Vertragszweck und die berechtigten Interessen des Kunden gewahrt bleiben.

15.2. Änderungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Stabilität, Interoperabilität oder Rechtskonformität dürfen auch kurzfristig umgesetzt werden. Der Anbieter informiert über wesentliche Auswirkungen, soweit dies möglich und zumutbar ist.

15.3. Wird eine wesentliche vereinbarte Kernfunktion dauerhaft erheblich reduziert und steht keine zumutbare gleichwertige Lösung zur Verfügung, kann der Kunde den betroffenen Leistungsteil außerordentlich kündigen, sofern der Anbieter nicht innerhalb angemessener Frist Abhilfe schafft.

16. Nutzungsrechte

16.1. Der Anbieter räumt dem Kunden für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht ein, die gebuchte Software im vertraglich vereinbarten Umfang für den eigenen Geschäftsbetrieb zu nutzen. Verbundene Unternehmen oder Dritte dürfen die Software nur nutzen, wenn dies vereinbart ist.

16.2. Der Kunde darf die Software nicht vervielfältigen, vermieten, unterlizenzieren, dekompilieren, zurückentwickeln oder Quellcode beziehungsweise nicht offengelegte technische Strukturen zu ermitteln versuchen, soweit dies nicht zwingend gesetzlich erlaubt ist.

16.3. Alle Rechte an der Software, Standardvorlagen, Dokumentationen, Schnittstellenkonzepten und Weiterentwicklungen verbleiben beim Anbieter oder dem jeweiligen Rechteinhaber. Rechte an kundenindividuellen Arbeitsergebnissen richten sich nach dem Angebot; mangels besonderer Regelung erhält der Kunde daran ein einfaches Nutzungsrecht für den Vertragszweck.

17. Inhalte Marken und Freistellung

17.1. Der Kunde räumt dem Anbieter die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Nutzungsrechte an bereitgestellten Marken, Logos, Bildern, Texten, Produktdaten und sonstigen Inhalten ein. Die Rechte sind auf Vertragszweck und Vertragsdauer beschränkt; gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

17.2. Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten oder veranlassten Inhalte rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter verletzen. Er stellt den Anbieter von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Kunden zu vertretenden Rechtsverletzung beruhen, und übernimmt die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich und stimmt wesentliche Verteidigungsmaßnahmen mit ihm ab.

17.3. Die Verwendung von Name, Marke, Logo, Aussagen oder Projektergebnissen des Kunden als Referenz oder für Presse- und Marketingzwecke bedarf einer vorherigen Vereinbarung oder Zustimmung in Textform.

18. Datenschutz und Informationssicherheit

18.1. Die Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzgesetze. Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag über Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

18.2. Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Verarbeitung von Endkunden-, Bestell- und Gutscheindaten sowie für die Erfüllung der Informations- und Betroffenenrechte verantwortlich, soweit er datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist.

18.3. Der Anbieter trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der verarbeiteten Daten. Einzelheiten ergeben sich aus dem Vertrag über Auftragsverarbeitung und der Dokumentation der technischen und organisatorischen Maßnahmen.

18.4. Der Kunde konfiguriert Zugriffsrechte sachgerecht, schützt Zugangsdaten und meldet dem Anbieter unverzüglich vermutete Datenschutz- oder Sicherheitsvorfälle mit Bezug zu den vertragsgegenständlichen Systemen.

19. Vertraulichkeit

19.1. Die Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werdenden, als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen geheim. Dazu gehören insbesondere technische Unterlagen, Zugangsdaten, Konditionen, Verkaufs- und Gutscheinumsätze, Geschäftsmodelle sowie Kunden- und Transaktionsdaten.

19.2. Vertrauliche Informationen dürfen nur denjenigen Beschäftigten, Beratern und Unterauftragnehmern zugänglich gemacht werden, die sie zur Vertragsdurchführung benötigen und zu angemessener Vertraulichkeit verpflichtet sind.

19.3. Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt, rechtmäßig von Dritten erlangt, unabhängig entwickelt oder aufgrund Gesetzes oder behördlicher beziehungsweise gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind. Soweit zulässig, wird die andere Partei vor einer verpflichtenden Offenlegung informiert.

19.4. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt für fünf Jahre nach Vertragsende fort; für Geschäftsgeheimnisse gilt sie, solange die Voraussetzungen des gesetzlichen Schutzes bestehen.

20. Mängel und Störungsbeseitigung

20.1. Der Kunde meldet Störungen unverzüglich mit einer nachvollziehbaren Beschreibung, Angaben zu Zeitpunkt und Auswirkungen sowie verfügbaren Protokollen oder Bildschirmdarstellungen. Er unterstützt die Eingrenzung in angemessenem Umfang.

20.2. Der Anbieter beseitigt reproduzierbare Mängel der geschuldeten Leistungen innerhalb angemessener Frist. Er kann nach eigener Wahl nachbessern, eine gleichwertige Umgehungslösung bereitstellen oder die mangelhafte Leistung erneut erbringen.

20.3. Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht, soweit die Beeinträchtigung auf nicht vereinbarte Änderungen, Fehlbedienung, ungeeignete Kundensysteme, unzutreffende Daten oder Störungen nicht vom Anbieter beherrschter Drittsysteme zurückzuführen ist.

21. Haftung

21.1. Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

21.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Anbieter nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

21.3. Die Haftung nach Absatz 21.2 ist der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung die Parteien bei Vertragsschluss aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten. Eine weitergehende summenmäßige Begrenzung gilt nur, wenn sie im Angebot oder in einer individuell vereinbarten Haftungsregelung ausdrücklich festgelegt ist.

21.4. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter außerhalb der Fälle des Absatzes 21.2 nicht. Soweit die Haftung nach Absatz 21.2 eröffnet ist, umfasst sie mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn nur, soweit diese bei Vertragsschluss als typische und vorhersehbare Folge der Pflichtverletzung erkennbar waren.

21.5. In den Fällen des Absatzes 21.2 ist die Haftung bei Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der auch bei ordnungsgemäßer und dem Risiko angemessener Datensicherung entstanden wäre. Die Verantwortlichkeiten aus dem Vertrag über Auftragsverarbeitung bleiben unberührt.

21.6. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der Organe, Beschäftigten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

22. Höhere Gewalt

22.1. Keine Partei haftet für eine Verzögerung oder Nichterfüllung, soweit sie durch ein außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegendes, auch bei angemessener Vorsorge nicht vermeidbares Ereignis verursacht wird. Hierzu können insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, behördliche Maßnahmen, flächendeckende Ausfälle von Energie- oder Telekommunikationsnetzen, Arbeitskämpfe und erhebliche Cyberangriffe zählen.

22.2. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Ursache, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen und trifft zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung. Dauert die Behinderung länger als 60 Tage, kann jede Partei den unmittelbar betroffenen Leistungsteil in Textform kündigen.

23. Vertragslaufzeit Sperrung und Kündigung

23.1. Die Vertragslaufzeit richtet sich vorrangig nach dem Angebot. Soweit dort nichts Abweichendes vereinbart ist, beträgt die Mindestvertragslaufzeit zwölf Monate ab Bereitstellung der Zugangsdaten für die vereinbarten SaaS-Leistungen. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit fortgesetzt und kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden.

23.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Abmahnung wiederholt wesentliche Vertragspflichten verletzt, die Systeme rechtswidrig nutzt oder mit fälligen, nicht unerheblichen Zahlungen länger als 30 Tage in Verzug ist.

23.3. Bei einer Pflichtverletzung darf der Anbieter den Zugang nach vorheriger Ankündigung vorübergehend sperren, soweit dies zum Schutz der Systeme, anderer Kunden oder berechtigter Interessen des Anbieters erforderlich und verhältnismäßig ist. Bei akuter Sicherheitsgefahr oder offensichtlich rechtswidriger Nutzung ist eine sofortige Sperrung zulässig.

23.4. Kündigungen bedürfen der Textform.

24. Folgen der Vertragsbeendigung

24.1. Mit Vertragsende endet das Recht des Kunden zur Nutzung der Software. Die Einlösungs- und Erstattungspflichten des Kunden aus bereits ausgegebenen Gutscheinen bestehen unabhängig hiervon fort.

24.2. Der Anbieter stellt dem Kunden auf dessen rechtzeitiges Verlangen einen Export der im System verfügbaren Gutschein- und Transaktionsdaten in einem marktüblichen maschinenlesbaren Format bereit. Ein Standardexport ist im üblichen Umfang umfasst; darüber hinausgehende Migrations- oder Aufbereitungsleistungen werden gesondert vergütet.

24.3. Der Kunde fordert den Export spätestens bis zum Vertragsende an. Soweit im Vertrag über Auftragsverarbeitung oder aufgrund gesetzlicher Pflichten nichts Abweichendes gilt, löscht oder anonymisiert der Anbieter personenbezogene Daten nach Vertragsende und Ablauf einer angemessenen technischen Übergangsfrist.

24.4. Offene Vergütungsansprüche, nachträgliche Transaktionskorrekturen und vereinbarte Schlussabrechnungen bleiben von der Vertragsbeendigung unberührt.

25. Schlussbestimmungen

25.1. Der Kunde kann gegen Forderungen des Anbieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

25.2. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt. Der Anbieter darf den Vertrag im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge oder Übertragung des betreffenden Geschäftsbetriebs auf ein verbundenes oder übernehmendes Unternehmen übertragen, sofern die berechtigten Interessen des Kunden gewahrt bleiben.

25.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben oder individuell vereinbart ist. Individuelle Abreden haben Vorrang.

25.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

25.5. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag Rostock. Der Anbieter bleibt berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

25.6. Sollte eine Bestimmung des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.